Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegen u. a. Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, dem ermäßigten Steuersatz. Die Vorschrift beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), wonach Leistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden dürfen.
Unter Tierzucht i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Maßnahmen zu verstehen, die der Feststellung und Steigerung des erblich bedingten Leistungspotentials der landwirtschaftlichen Nutztiere dienen.
Die begünstigte Leistung muss der Förderung der Tierzucht unmittelbar dienen, d. h. die Tierzucht muss durch die Leistung selbst gefördert werden.
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