OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.10.2004
S 7300 - 641/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.10.2004 (S 7300 - 641/St 43) - DRsp Nr. 2008/88199

OFD Nürnberg, Verfügung vom 04.10.2004 - Aktenzeichen S 7300 - 641/St 43

DRsp Nr. 2008/88199

Bemessungsgrundlage bei Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken; Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 1 AO

Eine Hausgemeinschaft ordnete ein im Jahr 2003 fertiggestelltes Gebäude, das sie teils steuerpflichtig an einen Miteigentümer vermietet, teils den Miteigentümern unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken überlässt, in vollem Umfang ihrem Unternehmensvermögen zu. Das Finanzamt ermittelte in seiner Einspruchsentscheidung die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Weise, dass es die Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum (= 10 Jahre) verteilte (BMF-Schreiben vom 13.04.2004 - BStBl 2004 I S. 468).

Gegen diese Entscheidung hat die Unternehmerin vor dem Finanzgericht München Klage erhoben (Az.: 14 K 2944/04). Als Begründung wird ausgeführt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in Form der privaten Wohnungsnutzung seien die Herstellungskosten in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG auf 50 Jahre zu verteilen. Mit der gleichen Begründung beantragt die Klägerin nach § 69 Abs. 3 FGO die Aufhebung der Vollziehung der bestrittenen Verwaltungsakte (Az.: 14 V 2943/04).