OFD Rostock - Verfügung vom 30.08.1999
S 2211 A

OFD Rostock - Verfügung vom 30.08.1999 (S 2211 A) - DRsp Nr. 2008/84740

OFD Rostock, Verfügung vom 30.08.1999 - Aktenzeichen S 2211 A

DRsp Nr. 2008/84740

§ 21 EStG Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

Die FinVerw ließ bisher in den o. g. Fällen die gezahlten Schuldzinsen regelmäßig nur anteilig im Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zum Werbungskostenabzug zu.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt nunmehr folgendes:

In seinen Urt. v. 27.10.1998 - IX R 44/95, IX R 19/95 und IX R 29/96 - vertritt der BFH die Auffassung, daß ein Bauherr, der dieses Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn und soweit er das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist danach künftig, daß die Herstellungskosten den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden.

Der BFH unterscheidet dabei zwei Zuordnungsformen: