BFH - Beschluß vom 07.12.2000
IX B 53/00
Normen:
FGO §§ 94, 107 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 1, § 165 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 631

Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 FGO

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen IX B 53/00

DRsp Nr. 2001/4404

Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 FGO

1. § 107 FGO erfasst als Berichtigungsgegenstand alle Bestandteile des Urteils, auch das Rubrum. 2. Dem Sitzungsprotokoll kommt als öffentliche Urkunde hinsichtlich der Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten - hierunter fallen nach § 160 Abs. 1 ZPO auch die Namen der teilnehmenden Richter - erhöhte Beweiskraft zu, § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO.

Normenkette:

FGO §§ 94, 107 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 1, § 165 S. 2;

Gründe:

I. Die Ausfertigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 18. November 1999 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nebst Sitzungsprotokoll vom selben Tag mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 1999 zugestellt. Dem Rubrum des FG-Urteils zufolge haben neben den beiden ehrenamtlichen Richtern nur die Richterin am Finanzgericht A und der Richter am Finanzgericht B an der Entscheidung mitgewirkt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat an der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1999 neben den beiden ehrenamtlichen Richtern sowie der Richterin am Finanzgericht A und dem Richter am Finanzgericht B auch der Richter am Finanzgericht C teilgenommen. Das Verkündungsprotokoll vom 18. November 1999 weist die Unterschriften von drei Berufsrichtern (A, B, C) ebenso aus wie das FG-Urteil die Unterschriften dieser drei Berufsrichter (A, B, C) trägt.