FG München - Urteil vom 11.12.2017
7 K 2701/16
Fundstellen:
EFG 2018, 255

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach § 164 Abs. 1 AO; grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Mitteilung eines Beteiligungsverlustes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist

FG München, Urteil vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 7 K 2701/16

DRsp Nr. 2018/2267

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach § 164 Abs. 1 AO; grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Mitteilung eines Beteiligungsverlustes erst nach Ablauf der Einspruchsfrist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB ...seit dem ... eingetragen ist. Der Gegenstand des Unternehmens ist der ....

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 reichte die Klägerin durch ihren steuerlichen Vertreter beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) die Steuererklärungen für 2011, u.a. die Körperschaftsteuererklärung 2011 nebst Anlagen und die Steuerbilanz zum 31.12.2011 ein. Die Beteiligung an der S L.P. wurde mit einem Betrag von 1.604.075,55 € bilanziert. In der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2011 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin die bisher einzige deutsche Beteiligte der S L.P. sei und die nach deutschen Grundsätzen ermittelten laufenden Einkünfte aus dieser Beteiligung nachgereicht würden. In der Handelsbilanz sei ein Ergebnis von 0 € erfasst.