FG Münster - Urteil vom 17.11.2000
11 K 8350/98 F,EW
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des Feststellungsbescheides unzulässig

FG Münster, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 11 K 8350/98 F,EW

DRsp Nr. 2004/4401

Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des Feststellungsbescheides unzulässig

1. Hat eine KG gegen den gegen sie ergangenen Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt und richtet das FA die Einspruchsentscheidung irrig auch an den Kommanditisten, so ist die Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.2. Begehrt der Kommanditist in einem solchen Fall mit der Klage, nicht nur die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sondern darüber hinaus auch den von der KG mit dem Einspruch angefochtenen Feststellungsbescheid abzuändern, so ist diese Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob die erhobene Klage zulässig ist und - wenn ja - ob nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangene Bescheide rechtmäßig sind.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren 1989-1992 bzw. am 01.01.1993 alleiniger Kommanditist der Fa. C. X. GmbH & Co KG (vormals: T. + J. GmbH & Co KG; im folgenden: KG). Komplementärin der KG war in diesem Zeitraum die Fa. C. X. Beteiligungsgesellschaft mbH (vormals: C1. J. GmbH; im folgenden: GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Kl. Der Kl. war auch bis zum 14.06.1995 (Datum der Handelsregistereintragung) alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Danach war alleiniger Geschäftsführer der GmbH Herr T1..