Zu entscheiden ist, ob die erhobene Klage zulässig ist und - wenn ja - ob nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangene Bescheide rechtmäßig sind.
Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren 1989-1992 bzw. am 01.01.1993 alleiniger Kommanditist der Fa. C. X. GmbH & Co KG (vormals: T. + J. GmbH & Co KG; im folgenden: KG). Komplementärin der KG war in diesem Zeitraum die Fa. C. X. Beteiligungsgesellschaft mbH (vormals: C1. J. GmbH; im folgenden: GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Kl. Der Kl. war auch bis zum 14.06.1995 (Datum der Handelsregistereintragung) alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Danach war alleiniger Geschäftsführer der GmbH Herr T1..
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