Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften im Freistaat Sachsen. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, befaßt sich mit Unternehmens- und Organisationsberatung. Auf Briefköpfen wirbt sie mit der Angabe "Lohnbuchhaltung" als einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte. Dies hat die Klägerin mit der auf §§
Unterlassungsklage beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) dürfe allein erlaubnisfreie Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG wie, etwa die laufende Lohnabrechnung vornehmen. Eine solche Einschränkung sei dem von der Beklagten verwendeten Begriff der "Lohnbuchhaltung" jedoch nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 1) vermittele daher dem Verkehr den unzutreffenden Eindruck, zu umfassender steuerlicher Hilfe auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung bereit zu sein. Das sei irreführend, da der Beklagten zu 1) eine solche Hilfeleistung untersagt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
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