OLG Dresden - Urteil vom 11.12.1996
14 U 1285/96
Normen:
StBerG § 6 Nr. 4 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
GRUR 1997, 230
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 48 0 1003/95

OLG Dresden - Urteil vom 11.12.1996 (14 U 1285/96) - DRsp Nr. 1998/4931

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 14 U 1285/96

DRsp Nr. 1998/4931

Die Werbung eines mit Unternehmens- und Organisationsberatung befaßten Unternehmens mit der Angabe "Lohnbuchhaltung" ist irreführend, wenn das Unternehmen keine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat und demgemäß nur erlaubnisfreie Tätigkeiten wie etwa die laufende Lohnabrechnung (§ 6 Nr. 4 StBerG) vornehmen darf.

Normenkette:

StBerG § 6 Nr. 4 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften im Freistaat Sachsen. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, befaßt sich mit Unternehmens- und Organisationsberatung. Auf Briefköpfen wirbt sie mit der Angabe "Lohnbuchhaltung" als einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte. Dies hat die Klägerin mit der auf §§ 1 und 3 UWG gestützten

Unterlassungsklage beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) dürfe allein erlaubnisfreie Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG wie, etwa die laufende Lohnabrechnung vornehmen. Eine solche Einschränkung sei dem von der Beklagten verwendeten Begriff der "Lohnbuchhaltung" jedoch nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 1) vermittele daher dem Verkehr den unzutreffenden Eindruck, zu umfassender steuerlicher Hilfe auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung bereit zu sein. Das sei irreführend, da der Beklagten zu 1) eine solche Hilfeleistung untersagt sei.

Die Klägerin hat beantragt,