OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996
3 U 96/96
Normen:
AO §§ 572, 173 ; BGB § 276 ; FGO §§ 56, 62 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 118
VersR 1997, 764

OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996 (3 U 96/96) - DRsp Nr. 1997/3215

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 3 U 96/96

DRsp Nr. 1997/3215

»1. Hat ein Steuerberater die Steuererklärungen für seinen Mandanten nicht rechtzeitig abgegeben mit der Folge, daß das Finanzamt Schätzungsbescheide erlassen hat, so liegt der dem Mandanten entstandene Schaden in der Differenz zwischen den infolge der Schätzungen zu hoch festgesetzten Steuern und denjenigen, die bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen tatsächlich angefallen wäre. Der Schaden ist bereits mit dem Zugang der belastenden Steuerbescheide entstanden, jedenfalls aber endgültig mit deren Bestandkraft. 2. Hat das Finanzgericht dem Steuerberater zur Vorlage der Prozeßvollmacht einer Ausschlußfrist gemäß § 62 FGO gesetzt, so wird die von ihm erhobene Klage mit Fristverlauf endgültig unzulässig. Eine Heilung des Mangels der Vollmacht kann nur innerhalb der Ausschlußfrist durch Fortführung des Prozesses durch den Steuerpflichtigen persönlich oder einen mit Vollmacht versehenen Vertreter erfolgen. 3. Nach Ablauf der Ausschlußfrist kann der Schaden nur noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewendet werden. Der Steuerberater hat den Mandenten hierüber und über die bei Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs einzuhaltenden Formalitäten zu belehren. Im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 56 FGO ist das Verschulden des Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.