»[Der Steuerbevollmächtigte der Kl. hatte] die ihm zugestellten Einspruchsentscheidungen nicht der Kl., sondern deren Ehemann zur Kenntnis gebracht. Dieses Verhalten stellte einen schuldhaften Verstoß gegen dessen vertragliche Pflichten dar. Ein Vertreter einer Partei, der für diese in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitverfahren tätig wird, muß den Mandanten selbstverständlich von in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob gegen die Entscheidung vorgegangen werden soll.
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