OLG München - Urteil vom 23.01.1995
26 U 3350/94
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
StB 1995, 230
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 23.01.1995 (26 U 3350/94) - DRsp Nr. 1998/12740

OLG München, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 26 U 3350/94

DRsp Nr. 1998/12740

1. Die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs gegen den Steuerberater. 2. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht die Bestandskraft eines belastenden Steuerbescheides, sondern - bereits - die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Steuerpflichtigen. 3. Insoweit ist es hinzunehmen, daß der Steuerpflichtige einerseits den Bescheid mit den zulässigen Rechtsbehelfen bekämpft, andererseits zur Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung im Rahmen einer Feststellungsklage gegenüber seinem Steuerberater jeweils entgegengesetzt argumentieren muß. 4.Für den Sekundäranspruch gegen den Steuerberater wegen Verletzung der Belehrungspflicht über bestehende Regreßansprüche beginnt die Verjährungsfrist mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs; denn die Belehrungsverpflichtung über den Regreßanspruch besteht nur so lange, wie dieser Anspruch noch nicht verjährt ist.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblicher Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Handlungspflichten aus Steuerberatungsverhältnissen in Anspruch.