LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2014
5 Sa 433/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 436/13

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten nach Antreffen des arbeitsunfähig krankgeschriebenen Arbeitnehmers in einer öffentlichen Autowaschanlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 433/13

DRsp Nr. 2014/4018

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten nach Antreffen des arbeitsunfähig krankgeschriebenen Arbeitnehmers in einer öffentlichen Autowaschanlage

1. Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers. 2. Bei Tätlichkeiten gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung; da der Arbeitnehmer von vornherein weiß, dass die Arbeitgeberin ein derartiges Fehlverhalten missbilligt, gilt dies uneingeschränkt bei schweren Tätlichkeiten, bei denen schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen kann, ohne dass die Arbeitgeberin noch eine Wiederholungsgefahr begründen und den Arbeitnehmer zuvor abmahnen muss.