FG Münster - Beschluss vom 19.11.2007
15 O 1/07
Normen:
GG Art. 101 ; EGStGB Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 802

Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter

FG Münster, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 15 O 1/07

DRsp Nr. 2008/5025

Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter

1. Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann gemäß § 30 FGO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2. Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist eine Ermessensentscheidung. 3. Bei der Entscheidung einer Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, ist zu berücksichtigen, dass das Nichterscheinen des ehrenamtlichen Richters den Schutzbereich des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG betrifft.

Normenkette:

GG Art. 101 ; EGStGB Art. 6 Abs. 1 ; FGO § 30 ;

Tatbestand:

Herr R ist mit Wirkung ab 01. Januar 2007 zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht Münster berufen und dem 15. Senat zugewiesen worden. Über die Rechte und Pflichten eines ehrenamtlichen Richters wurde er im Zusammenhang mit seiner Wahl zum ehrenamtlichen Richter am 16. Oktober 2006 mit Schreiben des Präsidenten des Finanzgerichts Münster vom 07. Dezember 2006, insbesondere in den diesem Schreiben beigefügten Merkblättern, umfassend informiert. Ferner hatte er durch eine Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des Präsidenten des Finanzgerichts Münster am 24. Januar 2007 Gelegenheit, sich über seine Pflichten und Rechte (weiter) zu informieren.