FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2004
8 V 5628/04 A(E,U)
Normen:
AO § 146 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 158 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Schätzung aufgrund Nachkalkulation; Beweiswert der Richtsatzsammlung - Verpflichtung der Prüfer zur Durchführung einer Schätzung nach den Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 8 V 5628/04 A(E,U)

DRsp Nr. 2008/12268

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Schätzung aufgrund Nachkalkulation; Beweiswert der Richtsatzsammlung - Verpflichtung der Prüfer zur Durchführung einer Schätzung nach den Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung

1. Auch freiwillig geführte Kassenaufzeichnungen eines Einnahme-Überschuss-Rechners müssen den gesetzlichen Ordnungsvorschriften entsprechen. 2. Die Kassenaufzeichnungen sind nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich erfasst und der Kassenbestand nicht täglich festgestellt wird. 3. Bei der danach gegebenen Befugnis zur Schätzung der Umsätze einer Speisegaststätte aufgrund einer Nachkalkulation kann der Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten Getränkeumsatzes und des Verhältnisses zwischen ausgewiesenem Getränkeumsatz und ausgewiesenem Gesamtumsatz berechnet werden. 4. Die Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung haben einen geringeren Beweiswert als interne Betriebsvergleiche.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 158 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des Umsatzes und des Gewinns des Antragstellers in den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000.