Da hatte es sich die Klägerin aber auch zu leicht gemacht: Mit pauschalem Zitieren von namhaftem USt.-Schrifttum wie Probst, Reiß und Philipowski und unter Hinweis auf deren Systemkritik wurde verlangt, daß der BFH den Streitfall - es ging um die Verwertung von Sicherungsgut - entscheiden solle. Eine gut geführte Datenbank ersetzt indes noch kein Quellenstudium.
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