BGH - Urteil vom 19.10.1989
I ZR 193/87
Normen:
StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 165
BB 1989, 2349
BGHR StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2 Firmierung 3
DB 1990, 36
GRUR 1990, 52
NJW-RR 1990, 228
Rpfleger 1990, 75
WM 1990, 66
WRP 1990, 273
wrp 1990, 273
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Ortsbezeichnung

BGH, Urteil vom 19.10.1989 - Aktenzeichen I ZR 193/87

DRsp Nr. 1996/5422

"Ortsbezeichnung"

»Zur Frage der Zulässigkeit einer Ortsangabe im Firmennamen einer Steuerberatungsgesellschaft.«

Normenkette:

StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die klagende Steuerberaterkammer verlangt von der Beklagten, einer Steuerberatungsgesellschaft, gestützt auf § 1 UWG die Unterlassung der Führung des Firmennamens "Treuhand Bad Säckingen GmbH Steuerberatungsgesellschaft". Die Klägerin hat geltend gemacht, eine geographische Angabe im Firmennamen, hier die Ortsangabe "Bad Säckingen", werde vom Verkehr nicht nur als Hinweis auf den Firmensitz verstanden, sondern auch und vor allem als Hinweis auf die besondere Bedeutung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens in dem genannten Gebiet. Derartige Hinweise auf die geschäftliche Sonderstellung seien den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG untersagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihr Verbotsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: