FG München - Urteil vom 25.09.2017
7 K 1436/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249;
Fundstellen:
BB 2018, 562
EFG 2018, 282

Passivierung von Filmförderdarlehen; Bilanzberichtigung

FG München, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 7 K 1436/15

DRsp Nr. 2018/1505

Passivierung von Filmförderdarlehen; Bilanzberichtigung

Tenor

1.

Die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 jeweils vom 28. Mai 2013 und jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns für 2007 und 2008 das FFF-Erfolgsdarlehen zum 31.12.2007 mit 233.285 € (bisher 100.917 €) und zum 31.12.2008 mit 234.381 € (bisher 56.364 €) angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2007 und 2008 sowie des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 und 2008 wird dem Finanzamt übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 88/100 und der Beklagte zu 12/100.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens.