BFH - Beschluß vom 04.11.1999
IV B 152/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB §§ 249, 250 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 693
DStR 2000, 725

Passivposten bei zweckgebundenen Zuschüssen

BFH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV B 152/98

DRsp Nr. 2000/2600

Passivposten bei zweckgebundenen Zuschüssen

1. Eine Rückstellung wegen der möglichen Rückzahlung eines öffentlichen Zuschusses darf nur dann gebildet werden, wenn die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. 2. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gegenleistung für den gewährten Zuschuss erbracht wird.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB §§ 249, 250 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht dargetan, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).