BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VI B 123/03
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 335
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 138/00

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VI B 123/03

DRsp Nr. 2004/339

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass pauschale Zuschläge nur dann nach § 3 b EStG begünstigt sind, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Rechtsfrage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, ist höchstrichterlich geklärt; ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).