FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.1999
13 K 333/95
Normen:
EStG § 33b Abs. 1, § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1328

Pauschbetrag für Körperbehinderte

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 333/95

DRsp Nr. 2000/7775

Pauschbetrag für Körperbehinderte

1. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann keinen Antrag auf Bewilligung des Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 1 EStG begründen. 2. Die Versorgungsbezüge eines Beamten sind Teil seiner auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn beruhenden Versorgung. Diese steht ihm unabhängig davon zu, ob eine Körperbehinderung vorliegt.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 1, § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger den Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG beanspruchen können.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Postbeamter im Ruhestand. Die Deutsche Bundespost hat ihn wegen Dienstunfähigkeit zum 30. September 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger war seinerzeit 59 Jahre alt. Das Versorgungsamt Hannover hat dem Kläger einen Behindertenausweis ausgestellt, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jedoch keine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. typische Berufskrankheit ausweist.