I.
Streitig ist, ob der Vertrag der Klägerin mit ihrem Ehemann über die Zusage einer Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung vom 26.08.1985 steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin betrieb ab dem 01. Mai 1985 als Einzelunternehmerin eine Unternehmensberatung. Sie erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 01. Juni 1989 wurde das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht.
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