FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2010
6 V 6140/10
Normen:
AO § 163; AO § 227; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 179 Abs. 2; EStG 1990 § 3 Nr. 66; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Personengesellschaft kann keine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sanierungsgewinns beantragen; erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Verkauf von zuvor lange vermieteten Wohnungen durch eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 6 V 6140/10

DRsp Nr. 2010/23052

Personengesellschaft kann keine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sanierungsgewinns beantragen; erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Verkauf von zuvor lange vermieteten Wohnungen durch eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

1. Über die Frage, ob eine Personengesellschaft einen nach dem Sanierungserlass der Finanzverwaltung steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt hat, kann vorläufiger Rechtsschutz nicht im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft erreicht werden. Ein Stundungs- oder Erlassverfahren ist nur auf Gesellschafterebene im Einkommensteuererhebungsverfahren möglich; demzufolge kann eine GmbH & Co. KG keine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sanierungsgewinns beantragen. 2. Teilt eine bislang vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Grundstück mit zahlreichen, bisher jahrzehntelang vermieteten Wohnungen nunmehr in Eigentumswohnungen auf, so stellt der Verkauf von Wohnungen den letzten Akt der Vermögensverwaltung dar, der nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt, sodass der KG weiterhin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zusteht.

Die Vollziehung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom 15. Februar 2010 wird ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.