FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.10.2010
5 V 1563/10
Normen:
AO § 319; AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 121 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO § 851c; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das FA

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 5 V 1563/10

DRsp Nr. 2011/2636

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das FA

1. Der Anspruch auf eine befristete Berufsunfähigkeitsrente ist gem. § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. 2. Eine auf § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 2 ZPO gestützte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit von der Vollstreckung auszusetzen, wenn weder eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners noch der von § 850b Abs. 2 ZPO als Pfändungsvoraussetzung bestimmte Abwägungs- und Entscheidungsprozess des FA stattgefunden hat und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Ausführungen zu der zu treffenden Billigkeitsentscheidung enthält.

Die die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 (Aktenzeichen: …) wird ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 319; AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 121 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO § 851c; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Pfändung von Ansprüchen des Antragstellers gegen die EV AG (Niederlassung Europa) auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.