BFH - Beschluss vom 21.12.2021
VII R 5/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 979
BFH/NV 2022, 680
DB 2022, 1110
DStRE 2022, 625
NotBZ 2022, 317
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12116/16

Pfändung eines Erstattungsanspruchs eines Steuerpflichtigen zugunsten eines DrittenZivilrechtliche formale Aufhebung des einen Steuertatbestand erfüllenden RechtsgeschäftsUnwirksamkeit einer Abtretungsanzeige

BFH, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen VII R 5/19

DRsp Nr. 2022/6409

Pfändung eines Erstattungsanspruchs eines Steuerpflichtigen zugunsten eines Dritten Zivilrechtliche formale Aufhebung des einen Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts Unwirksamkeit einer Abtretungsanzeige

1. Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die —unwiderrufliche— Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor. 2. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 12 K 12116/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veräußerte mit notarieller Urkunde vom 06./07.08.2014 ein in X gelegenes Grundstück an die A-Gesellschaft (Erwerberin).