BVerfG - Beschluß vom 28.03.2002
1 BvR 1082/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StBerG § 37 § 90 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3163
Vorinstanzen:
BGH, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Stb St (R) 2/00
OLG Dresden, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen StO 1/99

Pflicht des arbeitslosen Steuerbevollmächtigten zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung

BVerfG, Beschluß vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1082/00

DRsp Nr. 2002/7440

Pflicht des arbeitslosen Steuerbevollmächtigten zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung

Es ist vom Wortsinn der Norm des § 37 i.V. mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nicht mehr gedeckt, wenn auch von einem arbeitslosen Steuerbevollmächtigten, der keine selbständige Tätigkeit ausübt, verlangt wird, daß er eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StBerG § 37 § 90 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines angestellten Steuerbevollmächtigten zu einer Geldstrafe wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit.

1. Der Beschwerdeführer, ein in der Deutschen Demokratischen Republik ausgebildeter Diplomwirtschaftler, war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter gemäß § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) a.F. bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Von Januar 1996 bis Ende 1997 war er arbeitslos. Er übte während dieser Zeit keine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbevollmächtigter bestellt und fand im Januar 1998 wieder eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft.