OLG Köln - Urteil vom 21.11.2002
8 U 44/02
Normen:
AO § 42 ; BGB § 254 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BB 2003, 708
DStRE 2003, 696
OLGReport-Köln 2003, 69
VersR 2003, 1137
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 324/00

Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 8 U 44/02

DRsp Nr. 2003/4187

Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

1. Im Rahmen eines umfassenden Steuerberatungsmandats hat der Steuerberater die Pflicht, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, ihn umfassend steuerlich zu beraten, dabei den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und ihn vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht des Steuerberaters beinhaltet, dass eine Auskunft oder ein Rat richtig sein muss. Bestehende Erkenntnisquellen müssen genutzt werden und wenn diese keinen hinlänglich sicheren Schluss zulassen, muss der Steuerberater bei seiner Auskunft oder Empfehlung deutlich machen, dass er nichts als eine unbestätigte Meinung zu der Frage bieten kann. Er hat insbesondere auf offene Rechtsprechung zu der ihm gestellten Frage und auf eine von seiner Auffassung abweichenden Praxis der Finanzverwaltung hinzuweisen. 2. Veräußert der Auftraggeber ein Grundstück, nachdem der Steuerberater die Veräußerung zum beabsichtigten Zeitpunkt - fehlerhaft - als steuerlich unschädlich bezeichnet hat, greifen zugunsten des Auftraggebers die Grundsätze des Anscheinsbeweises, wenn er unter wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten nicht zu einer Veräußerung gezwungen war und er bei einer späteren Veräußerung einen der angefallenen Steuerlast entsprechenden höheren, steuerfreien Gewinn erzielt hätte.