OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.12.2018
24 U 216/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 34/17

Pflicht des Veräußerers eines Hausgrundstücks zu Hinweisen auf in der Vergangenheit aufgetretene SchädenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 24 U 216/17

DRsp Nr. 2019/2424

Pflicht des Veräußerers eines Hausgrundstücks zu Hinweisen auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden

1. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden muss ein Veräußerer nur dann hinweisen, wenn er zumindest für möglich hält, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Die Ausführung einer Mängelbeseitigung in Eigenleistung rechtfertigt eine Hinweispflicht jedenfalls dann nicht, wenn nachfolgend eine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde und der Veräußerer deshalb von einer erfolgreichen Schadensbehebung ausgehen durfte.2. Die Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden ist ein individueller Prozess, der von vielfältigen Faktoren (z.B. Vorerfahrungen und Fachkenntnisse, Aufmerksamkeit, visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, Häufigkeit der Benutzung der betroffenen Räume etc.) abhängig ist. Er unterliegt der tatrichterlichen Feststellung und nicht der eines Gerichtssachverständigen.