BGH - Beschluß vom 09.09.1997
IX ZR 238/96
Normen:
StBerG § 68 ;

Pflichten des Steuerberaters im Rahmen einer Anlageberatung; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

BGH, Beschluß vom 09.09.1997 - Aktenzeichen IX ZR 238/96

DRsp Nr. 1997/8055

Pflichten des Steuerberaters im Rahmen einer Anlageberatung; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Stillschweigender Abschluß eines auf eine Anlageentscheidung bezogenen Auskunfts- und Beratungsvertrages (im Anschluß an BGHZ 74, 103, 106 f; 100, 117, 118 f, BGH WM 1995, 941, 943). 2. Die Verjährungsregelung für die Steuerberatung bleibt insoweit auch dann maßgeblich, wenn eine Anlageberatung Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit dem steuerlichen Berater ist und diese in einer engen inneren Verbindung mit der Steuerberatung steht.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den "stillschweigenden Abschluß eines auf eine Anlageentscheidung bezogenen Auskunfts- und Beratungsvertrages" vorliegen (vgl. BGHZ 74, 103, 106 f; 100, 117, 118 f, BGH, Urt. v. 16. Februar 1995 - IX Z 15/94, WM 1995, 941, 943) und der Beklagte den Kläger durch schuldhafte Verletzung der daraus folgenden Aufklärungspflicht geschädigt hat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).