Die Sache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den "stillschweigenden Abschluß eines auf eine Anlageentscheidung bezogenen Auskunfts- und Beratungsvertrages" vorliegen (vgl. BGHZ 74, 103, 106 f; 100, 117, 118 f, BGH, Urt. v. 16. Februar 1995 - IX Z 15/94, WM 1995,
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