BFH - Beschluß vom 09.11.1998
VI B 220/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 514

PKH-Ablehnung; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen VI B 220/98

DRsp Nr. 1999/869

PKH-Ablehnung; Beschwerde

Kann die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen, so ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087, m.w.N.).