BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VI S 9/02 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 365

PKH: Antragserfordernisse

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VI S 9/02 (PKH)

DRsp Nr. 2004/600

PKH: Antragserfordernisse

Auch von einem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist bei einem PKH-Antrag zu verlangen, dass er in einer nachvollziehbaren Weise die Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG sprechen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.