BFH - Beschluß vom 11.11.1999
III B 40/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 207
BFH/NV 2000, 722
NJW-RR 2000, 1373

PKH; Aussicht auf Erfolg; mutwillige Rechtsverfolgung

BFH, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen III B 40/99

DRsp Nr. 2000/2708

PKH; Aussicht auf Erfolg; mutwillige Rechtsverfolgung

1. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und ist der Ausgang des Klageverfahrens insoweit offen, reicht das für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht aus. 2. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren Weg als dem von ihm eingeschlagenen erreichen könnte. 3. Insoweit ist allein auf das innerprozessuale Verhalten des Ast. abzustellen. Für eine Berücksichtigung zurückliegender Umstände, wie z. B. die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren, ist dabei grds. kein Raum; dem Recht der PKH sind Sanktionserwägungen grds. fremd (Anschluss an BFH-Beschl. v. 10.01.1994 - XI B 65/93, BFH/NV 1995, 429).

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: