BFH - Beschluß vom 02.11.1999
X B 51/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 581

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen X B 51/99

DRsp Nr. 2000/885

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Ein PKH-Ast. muss die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben. 2. Wird die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt, so hat das keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Denn die Bewilligung von PKH wirkt grds. nur für die Zukunft.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Versagung der Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1988 X B 180/87 (BFH/NV 1989, 251) mit dem Hinweis darauf begründet, daß die Erklärung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Ankündigung durch den Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.