BFH - Beschluss vom 21.11.2007
X S 32/07 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 395

PKH; erneuter Antrag

BFH, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen X S 32/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/772

PKH; erneuter Antrag

Einem erneuter PKH-Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bereits in der vorgegangenen PKH-Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.