I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
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