BFH - Beschluß vom 19.11.1999
V S 16/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 114, § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 475

PKH für NZB

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen V S 16/99

DRsp Nr. 2000/851

PKH für NZB

Beantrag ein Ast. für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH, muss er innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Dazu gehört auch die Vorlegung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 114, § 117 ;

Gründe:

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozeßbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).