Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, ihm für sein Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwies zur Begründung auf seinen Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 1998. Dort führte es aus, die Klage, die sich auf das Kalenderjahr 1996 beziehe, sei nach Aktenlage mangels Vorverfahrens unzulässig. Die der Klageschrift beigefügte Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998 sei zum Kalenderjahr 1995 ergangen. Es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger Klage zum Kalenderjahr 1995 habe erheben wollen, weil er beantragt habe, den Bescheid vom 12. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, während der Einkommensteuerbescheid 1995 am 27. März 1997 ergangen sei.
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