BFH - Beschluss vom 26.11.2004
III S 16/04 (PKH)
Normen:
FGO § 142 § 155 ; ZPO § 114 § 117 § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 572

PKH: Nachweis der Mittellosigkeit

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen III S 16/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/1900

PKH: Nachweis der Mittellosigkeit

PKH ist zu versagen, wenn der Stpfl. seine Mittellosigkeit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und durch entsprechende Belege nachgewiesen hat. Die rechtzeitige Vorlage des Formblatts ist Voraussetzung für die Gewährung der PKH.

Normenkette:

FGO § 142 § 155 ; ZPO § 114 § 117 § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage auf Gewährung von Eigenheimzulage abgewiesen worden war, hat der Kläger selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem ihn die Geschäftsstelle des Senats auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang hingewiesen hatte, beantragte er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, ihn "von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang durch einen zugelassenen Beistand zu entbinden". Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. Der Antrag auf "Entbindung von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang", den der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versteht, wird abgelehnt.