I. Gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage auf Gewährung von Eigenheimzulage abgewiesen worden war, hat der Kläger selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem ihn die Geschäftsstelle des Senats auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang hingewiesen hatte, beantragte er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, ihn "von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang durch einen zugelassenen Beistand zu entbinden". Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht eingereicht.
II. Der Antrag auf "Entbindung von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang", den der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versteht, wird abgelehnt.
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