BFH - Beschluß vom 18.11.1999
VII S 27/99
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 726

PKH; Rechtsmitteleinlegung durch nicht postulationsfähige Person

BFH, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen VII S 27/99

DRsp Nr. 2000/2713

PKH; Rechtsmitteleinlegung durch nicht postulationsfähige Person

1. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG nicht entspr. der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt, ist das Rechtsmittel unzulässig. 2. Wird gleichzeitig ein Antrag auf PKH und Beiordnung eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gestellt, so kann nach einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist u. U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist neben dem zu stellenden Antrag auf PKH die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt wird.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).