BFH - Beschluß vom 24.11.1999
V B 141/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 728

PKH; summarische Prüfung

BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen V B 141/99

DRsp Nr. 2000/2605

PKH; summarische Prüfung

Zur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, wenn es um Hinzuschätzungen des FA wegen nicht vollständig erklärter Umsätze geht.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist selbständiger Handelsvertreter. Für 1990 bis 1996 hat er jeweils Verluste aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter erklärt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung hat der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze des Antragstellers in Steueränderungsbescheiden für 1989 bis 1996 --vom 7. Mai 1998 für 1989 und vom 23. April 1998 für 1990 bis 1996-- erhöht. Die Einsprüche des Antragstellers hatten nur zum Teil Erfolg. Mit der Klage, über die noch nicht entschieden worden ist, begehrt der Antragsteller weitere Änderungen der Steuerfestsetzungen.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) bestreitet der Antragsteller, Umsätze nicht erklärt zu haben. Das FA hatte in den Jahren 1993 bis 1996 festgesellt, dass er regelmäßig größere Geldbeträge --überwiegend an Geldautomaten-- bar abgehoben und Geld bar eingezahlt hatte, und zwar

1993: Abhebungen 100 000 DM und Einzahlungen 80 000 DM,

1994: Abhebungen 280 000 DM und Einzahlungen 275 000 DM,

1995: Abhebungen 260 000 DM und Einzahlungen 265 000 DM,