BFH - Beschluss vom 25.11.2004
VI B 289/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 571
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I 332/97

PKH; Vertagung

BFH, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen VI B 289/00

DRsp Nr. 2005/1395

PKH; Vertagung

Hat das FG PKH zu Recht versagt und konnte sich der Stpfl. auf diese Sachlage bis zum Termin der mündlichen Verhandlung einstellen, besteht kein Anspruch darauf, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über die PKH-Beschwerde zu vertagen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.