BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VI B 23/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 338
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2672/99

Pkw als Arbeitsmittel eines katholischen Geistlichen

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VI B 23/00

DRsp Nr. 2004/599

Pkw als Arbeitsmittel eines katholischen Geistlichen

Ob ein von einem Geistlichen benutzter Pkw als Arbeitsmittel anzuerkennen ist, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn nach ständiger Rspr. ist ein Pkw, der von einem ArbN nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, als Arbeitsmittel anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder der gerügte Verfahrensmangel noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000 (BStBl I 2002, 1757).