BFH - Beschluss vom 07.12.2004
X B 44/04
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 573
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5426/02

Postulationsfähigkeit - Rechtsanwaltsgesellschaft (AG)

BFH, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen X B 44/04

DRsp Nr. 2005/2258

Postulationsfähigkeit - Rechtsanwaltsgesellschaft (AG)

1. Zu den Grundsätzen der Postulationsfähigkeit.2. Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG sind nur dann vertretungsberechtigt i. S. des § 62 a FGO, wenn die betreffende Gesellschaft nach deutschem Recht zur Prozessvertretung zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Prozesshandlung gegeben ist.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war als unzulässig zu verwerfen, weil sie von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Dessen Prozesshandlungen sind infolgedessen unwirksam.

1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften vertreten worden ist.