Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war als unzulässig zu verwerfen, weil sie von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Dessen Prozesshandlungen sind infolgedessen unwirksam.
1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften vertreten worden ist.
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