1. Zu den Grundsätzen der Postulationsfähigkeit.2. Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG sind nur dann vertretungsberechtigt i. S. des § 62 aFGO, wenn die betreffende Gesellschaft nach deutschem Recht zur Prozessvertretung zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Prozesshandlung gegeben ist.