I. Am 12. Dezember 2002 ging unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft Dr. B Steuerberatungsgesellschaft mbH der Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 ein, mit dem im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) Beschwerde "gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.10.2002, zugestellt am 12.11.2002" betreffend Umsatzsteuer 1993 erhoben und als dessen Unterzeichner Steuerberater C, der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, bezeichnet wurde. Ebenfalls per Telefax vom 12. Dezember 2002 wurde die Prozessvollmacht des Beschwerdeführers für die Steuerberatungsgesellschaft vom 11. Dezember 2002 übermittelt. Auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 sowie mehrere Anträge auf Fristverlängerung wurden unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft angeblich von Steuerberater C unterschrieben und per Fax übermittelt.
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