FG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009
4 K 261/08
Normen:
AO § 119; ZK-DVO Art. 78;

Präferenzbehandlung

FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 261/08

DRsp Nr. 2010/3136

Präferenzbehandlung

1. Zur Auslegungsfähigkeit der Bescheidadressierung 2. Das Ursprungszeugnis ersetzt den Direktbeförderungsnachweis nicht

Normenkette:

AO § 119; ZK-DVO Art. 78;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abgabenbescheid, in dem ihr die Präferenzbehandlung für von ihr eingeführte Waren nicht gewährt wird.

Die Klägerin hat ihren Sitz in der X-Straße, ... A. Sie ist im Handelsregister - Abt. A - des Amtsgerichts B (...) unter HRA ... registriert. Bis zum Jahr 1998 war die Klägerin eine offene Handelsgesellschaft, die unter 'R. C & Söhne' firmierte. Persönliche haftende Gesellschafter waren zum Ende D. C. und E. C. 1998 ist die 'C Beteiligungs-GmbH' als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten und die D. C. und E. C. sind als persönlich haftende Gesellschafter ausgeschieden und als Kommanditisten eingetreten. Daraufhin wurde die Firma geändert in 'R. C & Söhne GmbH & Co. KG'.

Unter der Adresse der Klägerin hat neben der Klägerin und der 'C Beteiligungs-GmbH' auch die 'C Grundbesitz und Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG' ihren Sitz, deren persönlich haftender Gesellschafter ebenfalls die 'C Beteiligungs-GmbH' ist.