Angefochten ist ein Einkommensteuerbescheid für 1997, der mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangen ist, und über dessen Unrichtigkeit nach zwischenzeitlich erfolgter Abgabe der Steuererklärung kein Streit mehr zwischen den Beteiligten besteht.
Der Kläger wird zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer ab.
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