FG Köln - Urteil vom 13.11.2003
15 K 3339/00
Normen:
FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ; AO (1977) § 364b ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

FG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 15 K 3339/00

DRsp Nr. 2003/17321

Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

1. Nach einer im Wege des Schriftsatzwechsels erzielten Einigung über alle Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Steuer zwischen FA und Kläger(n), scheidet eine Verzögerung des Rechtsstreits aus und damit zugleich eine Präklusion im FG-Verfahren gemäß § 79b Abs. 3 FGO. 2. Die Kostentragungspflicht des § 137 Satz 3 FGO lässt kein Ermessen des FG zu. 3. Nach Wortlaut, Stellung, Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers von § 137 Satz 3 FGO tragen die jeweiligen Kläger die gesamten Kosten. 4. § 137 Satz 3 FGO ist auch anzuwenden, wenn die Kläger die Erklärungen und Beweismittel erstmals im Klageverfahren beibringen.

Normenkette:

FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ; AO (1977) § 364b ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Angefochten ist ein Einkommensteuerbescheid für 1997, der mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangen ist, und über dessen Unrichtigkeit nach zwischenzeitlich erfolgter Abgabe der Steuererklärung kein Streit mehr zwischen den Beteiligten besteht.

Der Kläger wird zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer ab.