BVerfG - Beschluß vom 31.07.1989
1 BvR 53/87
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; StBerG § 8 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, BGH, vom 08.01.1986vom 10.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 99/85 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 28/86

Pressefreiheit und wettbewerbswidrige Berichterstattung

BVerfG, Beschluß vom 31.07.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 53/87

DRsp Nr. 2005/17045

Pressefreiheit und wettbewerbswidrige Berichterstattung

1. Das im Ausgangsverfahren ausgesprochene Unterlassungsgebot stellt keine Einschränkung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar, die das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner für die moderne Demokratie konstituierenden Bedeutung trifft, da der Beschwerdeführerin keineswegs allgemein verboten worden wäre, über Zweck, Tätigkeit und Veranstaltungen der Interessengemeinschaft der Grenzgänger zu berichten. 2. Ausweislich des insoweit unmißverständlichen Tenors der angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung beschränkt sich das Unterlassungsgebot auf die Veröffentlichung redaktionell unveränderter Texte, die der Beschwerdeführerin von der Interessengemeinschaft zugeleitet werden und die in einer von dem Oberlandesgericht näher bezeichneten Weise für die Gemeinschaft werben.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; StBerG § 8 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Gründe:

1. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1986 und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1986, mit dem die Revision der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen.