1. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1986 und der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1986, mit dem die Revision der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen.
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