Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) es versäumt hat, einen oder mehrere Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genau zu bezeichnen. Diese Frage kann aber dahinstehen, weil als Zulassungsgründe allenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht kommen können, deren Voraussetzungen aber jeweils nicht erfüllt sind.
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