BFH - Beschluss vom 22.11.2002
IV B 134/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 466

Privatnutzung betrieblicher Kfz, 1-v.H.-Regelung

BFH, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen IV B 134/01

DRsp Nr. 2003/2505

Privatnutzung betrieblicher Kfz, 1-v.H.-Regelung

Gegen die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (so genannte 1-v.H.-Regelung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) es versäumt hat, einen oder mehrere Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genau zu bezeichnen. Diese Frage kann aber dahinstehen, weil als Zulassungsgründe allenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht kommen können, deren Voraussetzungen aber jeweils nicht erfüllt sind.