FG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009
4 K 207/06
Normen:
VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3;

produktionsbezogener Nachweis bei Nicht-Anhang II-Waren; Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 207/06

DRsp Nr. 2010/3135

produktionsbezogener Nachweis bei Nicht-Anhang II-Waren; Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

1. Ein Ausführer, der am vereinfachten Verfahren teilnimmt, hat grundsätzlich einen urkundlichen Nachweis über die Mengen der für die Herstellung der ausgeführte Waren tatsächlich verwendeten Erzeugnisse zu erbringen. 2. Ist ein Ausführer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, diesen urkundlichen Nachweis zu führen, so ist er ausnahmsweise berechtigt, den Nachweis über die Mengen der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse auch in anderer Form zu erbringen, sofern diese andere Nachweisform eine gleichwertige Kontrolle der Angaben in der Ausfuhranmeldung ermöglicht (Änderung der Rechtsprechung). 3. Als andere Form des Nachweises kommen vor allem frühere Kontrollen gleichartiger Waren und in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde bereits akzeptierte Unterlagen in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2006, C-120/05).

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.