FG München - Urteil vom 04.12.2009
1 K 1847/08
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2011, 55

Progressionsvorbehalt nicht EU-rechtswidrig

FG München, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 1847/08

DRsp Nr. 2010/15454

Progressionsvorbehalt nicht EU-rechtswidrig

Der Progressionsvorbehalt verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit oder die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Er führt nicht zu einer Diskriminierung, sondern verhindert eine Begünstigung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob § 32b EStG wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Streitfall nicht zur Anwendung kommen darf.

Die Klägerin zu 1) ist wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1999 bis 2002 mit ihrem verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Erben des Verstorbenen.

Der Verstorbene erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Management-Trainer. Diese Tätigkeit übte er sowohl im Inland als auch im Ausland (österreich) aus.