BFH - Beschluss vom 14.12.2004
III B 115/03
Normen:
AO § 34 § 79 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 58 Abs. 2 ; GenG § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 713
DStRE 2005, 599
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1808/01

Prozessfähigkeit; Genossenschaft

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen III B 115/03

DRsp Nr. 2005/3428

Prozessfähigkeit; Genossenschaft

1. Handlungen eines Prozessunfähigen sind unwirksam. Die Prozessfähigkeit ist sowohl Sachentscheidungsvoraussetzung als auch Prozesshandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Einlegung des Rechtsmittels unwirksam und dieses als unzulässig zu verwerfen.2. Juristische Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen lassen. Eine Genossenschaft wird ausschließlich durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB von einer Kommune zum gesetzlichen Vertreter für einen unbekannten Grundstückseigentümer Bestellter handelt weder als Vorstand noch als Abwickler für die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Genossenschaft.

Normenkette:

AO § 34 § 79 ; BGB § 1915 Abs. 1 ; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 ; FGO § 58 Abs. 2 ; GenG § 24 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Die namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin prozessunfähig ist.