Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin prozessunfähig ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|