OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2021
19 A 1074/20
Normen:
EuRAG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 1040
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11275/17

Prozesshandlungen eines dienstleistenden europäischer Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 19 A 1074/20

DRsp Nr. 2021/12166

Prozesshandlungen eines dienstleistenden europäischer Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EuRAG § 2 Abs. 1;

[Gründe]

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Denn die Klägerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten. Hierauf ist die Klägerin durch Berichterstatterverfügungen vom 17. April 2020 und 23. Juni 2020 hingewiesen worden.